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Geschenkefrust nach Weihnachten? Rechte, Tipps und Fakten zum Umtausch und Gewährleistung

Autorenbild: Eva-Maria MeidlEva-Maria Meidl



Die Weihnachtszeit bringt nicht nur Freude, sondern manchmal auch Unsicherheiten mit sich – vor allem, wenn Geschenke nicht passen, gefallen oder defekt sind. Gut zu wissen, welche Rechte als Konsumentin oder Konsument in solchen Fällen gelten und worauf beim Umtausch, der Gewährleistung und bei Gutscheinen geachtet werden sollte.


Umtausch: Kein allgemeines Recht, aber oft Kulanz


Ein weit verbreiteter Irrglaube: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, Waren umzutauschen, nur weil sie nicht gefallen oder nicht passen. Viele Händler bieten jedoch freiwillig Umtauschmöglichkeiten an – oft bis zu einem bestimmten Datum nach Weihnachten. Dabei ist es wichtig, die Kassenbelege aufzubewahren und sich vorab über die genauen Regelungen des jeweiligen Geschäfts zu informieren.



Tipp: Beim Online-Kauf gilt das 14-tägige Rücktrittsrecht, das auch auf Weihnachtsgeschenke anwendbar ist. Ausgenommen sind personalisierte Produkte oder versiegelte Waren wie Kosmetik, wenn das Siegel entfernt wurde.


Gewährleistung: Ein Muss bei defekten Waren


Unabhängig von den Umtauschregeln besteht bei Sachmängeln ein Anspruch auf Gewährleistung. Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf sind Händler verpflichtet, defekte Produkte zu reparieren, zu ersetzen oder, falls das nicht möglich ist, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dabei gilt eine Beweislastumkehr: Innerhalb der ersten zwölf Monate wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag – der Händler muss das Gegenteil beweisen.


Vorsicht bei Gebrauchtwaren: Hier kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt sein, was jedoch ausdrücklich vereinbart werden muss.


Gutscheine: Flexibel, aber mit Ablaufdatum


Gutscheine sind beliebte Last-Minute-Geschenke, doch auch hier gibt es rechtliche Aspekte zu beachten. Grundsätzlich verjähren Gutscheine nach drei Jahren, es sei denn, auf dem Gutschein ist eine kürzere Frist angegeben. Diese muss allerdings angemessen sein – ein Ablauf nach einem Jahr könnte beispielsweise unzulässig sein.


Wichtig: Restbeträge eines Gutscheins dürfen nicht verfallen, sondern müssen in bar ausgezahlt oder als neuer Gutschein ausgestellt werden.


Umtausch bei Aktions- und Sale-Waren


Auch für reduzierte Artikel gelten Gewährleistungsrechte – ein Defekt darf nicht vom Umtausch ausgeschlossen werden. Allerdings ist ein Umtausch aus Kulanz bei Sonderangeboten nicht immer gewährleistet. Händler dürfen bei freiwilligen Umtauschaktionen eigene Bedingungen festlegen.


Fazit


Die Rechte von Konsumentinnen und Konsumenten sind gerade nach Weihnachten von besonderer Bedeutung. Umtausch und Rückgabe sollten immer individuell mit dem Händler abgestimmt werden, während die Gewährleistung bei defekten Produkten gesetzlich geregelt ist. Gutscheine bieten Flexibilität, sollten aber rechtzeitig eingelöst werden. Eine gute Vorbereitung sorgt dafür, dass auch nach den Feiertagen nur positive Erinnerungen an die Geschenke bleiben.


Eva-Maria Meidl LL.B. LL.M.

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